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Tipps zu Praxis-Varianten

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Eine Praxis lässt sich als Einzelbetrieb oder Gemeinschaftsunternehmen führen. Was es diesbezüglich und in der Kooperation mit anderen Netzwerken zu beachten gibt und welche Fallstricke zu vermeiden sind, beantworten wir im folgenden Beitrag.

Tipps zu Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft

Was sollte ich bei einer gemeinsamen Praxisführung beachten?

Sprechzeiten in Gemeinschaftspraxis

Sie betreiben eine Praxisgemeinschaft? Dann sollten Sie auf die Außendarstellung Ihrer Sprechzeiten achten. Wenn Sie eine zu enge Zusammenarbeit suggerieren, laufen Sie Gefahr als Gemeinschaftspraxis angesehen zu werden. Und das hat Konsequenzen für Ihr Honorar.

Auch Regressforderungen oder gar der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs sind möglich. So sollte auf Ihrem Praxisschild nicht „Sprechstunden Mo - Fr von 6 - 22 Uhr“ stehen, denn das ist von einer Einzelperson nicht seriös zu leisten, sondern nur einer Gemeinschaftspraxis möglich. Listen Sie besser konkret auf, wann welcher Arzt den Patienten zur Verfügung steht.

Gemeinschaftspraxis: Echter Praxispartner?

Ein Praxispartner, der kein wirtschaftliches Risiko trägt und auch nicht an den Werten der Gemeinschaftspraxis beteiligt ist, gilt juristisch als Angestellter. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen festgelegten Gewinnanteil bekommt, der vom tatsächlichen Gewinn unabhängig ist.
Diesen Sachverhalt hat das Bundessozialgericht bestätigt (Az. B 6 KA 7/09 R). Damit muss die KV die Leistungen dieses Partners nicht vergüten. Sie kann gezahlte Honorare sogar komplett zurückverlangen!

Vorsicht: wirklich eine Gemeinschaftspraxis?

Wann ist eine Gemeinschaftspraxis eine Gemeinschaftspraxis? Das Bundessozialgericht hat als ein wesentliches Kriterium die Beteiligung aller Ärzte am wirtschaftlichen Risiko festgelegt (Az.: B 6 KA 7/09 R). Einem in der Praxis tätigen Mediziner, der dieses Risiko nicht mitträgt, wird ein verdecktes Angestelltenverhältnis unterstellt. Das hat finanzielle Konsequenzen: Aufgrund der fehlenden Genehmigung hat die Gemeinschaftspraxis keine Honoraransprüche gegenüber der KV und muss gezahlte Honorare erstatten.

Regress in Gemeinschaftspraxen: Sie sitzen mit im Boot

Wenn in einer Gemeinschaftspraxis der Kollege einen Regress auslöst, haftet die Praxis im Ganzen. Dieses Risiko ist den meisten Praxispartnern bewusst. Denn eine Gemeinschaftspraxis wird als wirtschaftliche Einheit betrachtet.

Dennoch kann jeder Gesellschafter auch einzeln in die Pflicht genommen werden. Denn einem Urteil des Bundessozialgerichts zufolge ist jedes Mitglied persönlich haftender Schuldner für Forderungen gegen die Praxis (Az.: B 6 KA 38/09 R). Somit hat z.B. die KV die Wahl, einen Regress gegen die Gemeinschaft oder gegen einen einzelnen Gesellschafter zu richten.

Neu in Praxis eingestiegen: Nicht für andere zahlen!

Der neue Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis haftet im Außenverhältnis (also z.B. gegenüber der KV) auch für Honorarrückforderungen, die ehemalige Praxisgesellschafter verschuldet haben. Denn eine Gemeinschaftspraxis handelt als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und damit gesamtschuldnerisch. Die KV macht also nicht den einzelnen Arzt, sondern die Praxis haftbar. Ein neu eintretender Gesellschafter sollte deshalb auf eine interne Vereinbarung bestehen, die ihm in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch sichert.

Trennung der Partner einer Gemeinschaftspraxis: Vorbeugung auch hier wichtig

Bei der Trennung einer Gemeinschaftspraxis kommen oft diffizile Fragen auf, die die Bewertung und mögliche Abfindungen betreffen. Beispiel: Ein Partner steigt aus, nimmt aber einen bestimmten Patientenanteil mit in seine neue Praxis. Damit mindert er natürlich den Wert der Praxis, aus der er aussteigt, ergo: seine Abfindungsansprüche sinken.

Entscheidend für solche Fragen ist aber nicht das, was als gerecht empfunden wird, sondern das, was im Gesellschafter-Vertrag zum Thema Trennung steht. Deshalb: Sorgen Sie für eine einwandfreie Formulierung. Spielen Sie dabei auch mögliche Konfliktfälle durch (an die man zu Gründungszeiten meist ungern denkt).

Im Zweifel helfen hier natürlich auch Praxisberater und Fachanwälte mit fertigen Formulierungen.

Austritt aus Gemeinschaftspraxis auch während des Quartals

Eine Gemeinschaftspraxis kann auch im laufenden Quartal beendet werden. Das haben sowohl das Sozialgericht Marburg (Az.: S 12 KA 305/11) als auch das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 4 KA 38/11 B ER) bestätigt. Die gängige Praxis von Zulassungsausschüssen, das Ende von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) erst zum Quartalsschluss festzustellen, ist rechtswidrig. Für den ausscheidenden Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis kann ein schnelles Beenden der BAG sinnvoll sein, um sein Haftungsrisiko zu senken.

Keine Berufsordnung fürs MVZ

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) unterliegen nicht dem Berufsrecht für Ärzte. Die Mediziner, die in einem MVZ tätig sind, jedoch schon. Denn die Berufsordnung wendet sich ausschließlich an Ärzte, nicht an Betriebe. Das hat das Sächsische Landessozialgericht unlängst festgestellt (Az. S 11 KA 8/09).

Das führt zu teilweise spitzfindigen Ergebnissen. So darf der im Versorgungszentrum angestellte Mediziner – wie sein niedergelassener Kollege – nur an bis zu drei Standorten tätig sein. Das MVZ kann jedoch unbeschränkt Nebenbetriebsstätten eröffnen.

Tipps zu MVZ, Netzwerken & Kooperationen

Wie arbeite ich erfolgreich mit Apotheken und Co. zusammen?

Empfehlungen bestimmter Anbieter: Vorsicht!

Betrachten Sie „Empfehlungs-Kooperationen“ mit anderen „medizinischen Leistungserbringern“ kritisch. Denn Ärzte sollen zwar kooperativ tätig sein, dürfen grundsätzlich aber nicht mit Optikern, Physiotherapeuten, Apotheken etc. zusammenarbeiten. Das ist nach der Berufsordnung untersagt. Auch die Empfehlung eines bestimmten Anbieters ist unzulässig. Regressverfahren, Prozesse und sogar der Zulassungsentzug können die Folge sein. Diesen Drahtseilakt meistern Sie am besten, wenn Sie sich auf die Verordnung beschränken und Empfehlungen meiden.

Keine Berufsordnung fürs MVZ

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) unterliegen nicht dem Berufsrecht für Ärzte. Die Mediziner, die in einem MVZ tätig sind, jedoch schon. Denn die Berufsordnung wendet sich ausschließlich an Ärzte, nicht an Betriebe. Das hat das Sächsische Landessozialgericht unlängst festgestellt (Az. S 11 KA 8/09).

Das führt zu teilweise spitzfindigen Ergebnissen. So darf der im Versorgungszentrum angestellte Mediziner – wie sein niedergelassener Kollege – nur an bis zu drei Standorten tätig sein. Das MVZ kann jedoch unbeschränkt Nebenbetriebsstätten eröffnen.

Kooperationen mit Kollegen auch ohne gemeinsames Unternehmen möglich

Ärzte können sich mit anderen Selbständigen zu sogenannten Kooperationen verbinden. Ermöglichen tut dieses der § 23 b MBO-Ä, wenn eine Zusammenarbeit zur „Heilbehandlung“ geplant ist.
So können Sie sich nicht nur mit einem Zahnarzt oder Psychologen, sondern auch mit einem Fitness-Trainer oder Sozialpädagogen zusammentun. Jeder ist dann innerhalb seines Berufsfeldes diagnostisch und therapeutisch tätig, aber es existiert z.B. ein aktives Netzwerk und Empfehlungssystem. Die Kooperation kann sich dabei auf bestimmte Leistungsfelder beschränken. Auf diese Weise können Praxisärzte z.B. einem Medizinischen Versorgungszentrum trotzen.

KV als Netzwerkberater

Wenn Sie mit Kollegen ein regionales Netzwerk gründen wollen, ist guter Rat wertvoll, aber nicht unbedingt teuer. Bevor Sie Consulting-Unternehmen beauftragen, sollten Sie zunächst bei Ihrer KV Informationen einholen. Grundlegende Fragen beantworten, eine Marktanalyse unterstützen und eine Erstberatung anbieten, gehört zu den Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung. Wenn es danach um eine prozessbegleitende Gründungsberatung und ein dauerhaftes Ärztenetzwerk geht, ermöglichen viele KVs eine gewerbliche – und damit kostenpflichtige – Unterstützung.

„Ich kenne da zwei Apotheken…“

Vorsicht bei der Empfehlung einer bestimmten Apotheke. Der Arzt darf die Wahlfreiheit des Patienten nicht einschränken, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 111/08 und 112/08). Und das sei bereits der Fall, wenn ein Mediziner „von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahe legt oder auch nur empfiehlt“. Das ist nach der Berufsordnung nur mit einem „hinreichenden Grund“ erlaubt. Der ist z.B. gegeben, wenn der Patient nachfragt oder eine Apotheke sich auf eine spezielle Heilmethode spezialisiert hat. Aber auch dann gilt: Mindestens zwei Apotheken nennen, um juristisch auf der sicheren Seite zu sein.

Vorsicht vor zu enger Kooperation mit einem Apotheker

Wenn Ihnen ein Apotheker in der Nähe Ihrer Praxis irgendwelche Dinge anbietet, die in den Dunstkreis der „möglichen Bestechung“ fallen, seien Sie vorsichtig. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat kürzlich einen solchen Fall verhandelt. Auch wenn dabei weder der angeklagte Apotheker noch der angeklagte Arzt verurteilt wurden, haben Staatsanwaltschaft und Gericht hinterher deutlich gemacht, dass hier rasch ein Strafrechtsfall entstehen kann.

Bestes Beispiel: Ein Apotheker ist der Vermieter Ihrer Praxis und bietet Ihnen im Sinne einer „guten Kooperation“ einen marktunüblichen Preisnachlass.

Quellen:

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