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Tipps zur Abrechnung

Autoren:

Für die Abrechnung in der Praxis ist Know-how bezüglich Ziffern, Privatleistungen und im Umgang mit den Kostenträgern gefragt. Was es herbei zu beachten ist, beantworten wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Ziffern & Co

Allgemeine Tipps zur Abrechnung in der Arztpraxis

Machen Sie Sicherheitskopien Ihrer Abrechnungsdaten!

Im Prinzip gilt diese Empfehlung für alle Lebensbereiche: Fertigen Sie von elektronisch gespeicherten Datenvorräten Sicherheitskopien an. Meist sagt man sich das immer dann erst, wenn der Computer unwiederbringlich abgestürzt, unter Wasser gekommen oder gestohlen ist. Und externe Festplatten für Sicherheitskopien gibt es mittlerweile für wenig Geld.

Aber die Empfehlung gilt auch für Ihre Abrechnungsdaten in Ihrer Praxis. Machen Sie regelmäßig Back-up-Kopien von allen Vorarbeiten oder Arbeitszwischenschritten. Denn auch hier kann es mal zu einem Absturz und Datenverlust kommen.

„Abrechnungsreport prüfen“ lohnt sich!

Es ist lästig, nach getaner Arbeit noch die Abrechnungen durchzuarbeiten. Dennoch sollten Sie sich diese Mühe machen, denn meistens lässt sich dadurch ein höheres Honorar erzielen. Geht man davon aus, dass sich RLV und QZV gegenseitig ergänzen können, ergibt sich oftmals ein zusätzliches Honorarpotential, das im hektischen Praxisalltag nicht erkannt wurde. Wenn Sie den zeitlichen Aufwand des Abrechnungsreports mit dem dadurch entstandenen Mehrgewinn vergleichen, erzielen Sie in diesen Minuten nicht selten einen höheren Stundenlohn als im Laufe des Tages.

Ab wann man „Ganzkörperstatus“ abrechnen kann

Für die Berechnung des Ganzkörperstatus nach GOÄ 8 müssen nicht alle Organe untersucht werden. Augen, HNO- und Genitalorgane sowie Größe und Gewicht sind im Legendentext nicht erwähnt. Um diese Ziffer abrechnen zu können, müssen Sie „Untersuchungen der Haut und sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung“ durchführen und dokumentieren. Obwohl GOÄ 8 mit vielen Ziffern nicht kombinierbar ist, lohnt sich die Berechnung oft.

Honorar steigern: mit DMP und Prävention

Es gibt nicht viele Abrechnungspositionen, die unbegrenzt sind. Zu den wenigen Bereichen, in denen Honorarsteigerungen möglich sind, gehören Impfungen, DMPs (Disease-Management-Programme) und der umfangreiche Katalog an Präventionsuntersuchungen.

Diese freien Leistungsbereiche können Sie ausbauen, indem Sie z.B. möglichst alle in Frage kommenden Patienten ins DMP einschreiben. Im Gegensatz zu manch anderer Maßnahme der Honorarmehrung haben diese Leistungen nicht nur für den Praxisinhaber, sondern auch für die Patienten einen deutlichen Nutzen.

Bei zwei Abrechnungsleistungen an einem Tag die Uhrzeit dokumentieren

Ihren Patienten haben Sie am frühen Morgen gesehen. Am Nachmittag übermittelt Ihre MTA telefonisch einen Befund. Sie erstellen die Rechnung korrekt, dennoch moniert der Kostenträger die Abrechnung. Der Grund: Nr. 2 GOÄ erscheint zweimal unter demselben Datum. Geben Sie in solchen Fällen grundsätzlich die differierenden Uhrzeiten an – auch wenn die GOÄ das nicht ausdrücklich fordert. Das erspart Ihnen unnötige Auseinandersetzungen mit dem Kostenträger.

Bescheinigungen für Patienten bezahlen lassen

Wenn Ihre Patienten Sie um die Ausstellung einer Bescheinigung bitten, dass Sie beim Arzt waren, zum Beispiel für die Schule oder Ausbildungsstätte oder auch für den Sportverein, sollten Sie sich dies bezahlen lassen. Denn andernfalls kann das als Verstoß gegen das Werbeverbot gewertet werden. Eine Bescheinigung über den Praxisbesuch kann beispielsweise nach GOÄ-Nr. 70 abgerechnet werden.

Ratsam ist allerdings, die Patienten vorher darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung kostenpflichtig ist und vor allem, dass diese Kosten nicht von den Kassen erstattet werden – übrigens auch nicht von den privaten Versicherern.

Reiseimpfungen privat abrechnen

Die Reiseziele deutscher Urlauber werden immer exotischer. Damit wächst auch die Gefahr, sich als Tourist mit hier zu Lande nicht üblichen Erregern zu infizieren. Schutzimpfungen wegen eines Auslandsaufenthaltes werden deshalb immer häufiger nachgefragt.

Allerdings sind diese nicht zu Lasten der GKV zu liquidieren. Diese Reiseimpfungen müssen grundsätzlich privat abgerechnet werden. Dazu gehören Beratung, die Impfung und der zu verordnende Impfstoff.

50 Cent pro Kopie

Wenn Patienten Einblick in ihre Krankenakte verlangen, müssen in der Regel zahlreiche Papiere fotokopiert werden. Welchen Betrag darf ein Arzt für diese Leistung in Rechnung stellen?
Das Landgericht München I hat festgelegt, dass 50 Cent pro Seite angemessen sind (Az.: 9 O 5324/08). Die Richter begründen diesen relativ hohen Betrag damit, dass Krankenakten nicht aus einem Stapel Blätter bestehen, der einfach in das Einzugsfach des Kopierers gelegt werden kann. Vielmehr hätten die Blätter unterschiedlichste Größen, die wiederum durch Trennblätter separiert sind. Zudem seien sie häufig mehrfach gefaltet und teilweise sehr lang.

Tragen Sie nicht die Arzneikosten der Klinik

Es kommt immer wieder vor, dass Krankenhäuser niedergelassene Ärzte bitten, vor der stationären Behandlung eines Patienten dessen Dauermedikamente zu verordnen. Das ist nicht zulässig und kann zu Regressforderungen führen! Denn alle Arzneimittelgaben sind durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses gedeckt. Handelt es sich hingegen um eine ausschließliche Fachklinik, erhält der Patient dort nur die zur Therapie notwendigen Medikamente. In dem Fall verordnen Sie die Arzneimittel, die für weitere Erkrankungen nötig sind.

Definition eines „Behandlungsfalls“ laut GOÄ

Wann ist ein Behandlungsfall ein Behandlungsfall? Laut EBM, wenn ein Versicherter durch dieselbe Arztpraxis in einem Quartal zulasten derselben Kasse behandelt wird.

Die GOÄ definiert den Behandlungsfall anders. Laut der Allgemeinen Bestimmung ist der „Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes“ ausschlaggebend. Dafür muss sich der Monatsname geändert und das Datum um mindestens „eins“ erhöht haben.

Das heißt konkret: Wenn der erste Termin am 15. Mai erfolgte, tritt ein neuer Behandlungsfall frühestens am 16. Juni oder später ein.

Wann Sie Leistungen Ihrer MitarbeiterInnen abrechnen dürfen

Bei den meisten Abrechnungsvoraussetzungen ist ein Arzt-Patienten-Kontakt vorgeschrieben. GOÄ 2 können Sie jedoch auch dann ansetzen, wenn Ihre MFA die Leistung erbracht hat. Denn im Sinne der Ziffer 2 ist die Inanspruchnahme des Arztes mit der Inanspruchnahme der Arztpraxis gleichzusetzen. In diesen Fällen geht es um Leistungen (z. B. Messung des Blutdrucks, Erstellung eines Wiederholungsrezeptes), für die ein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht unbedingt erforderlich ist.

Beratungsgespräch beim Impfen: (leider) nicht separat abrechenbar

Impfungen werden von einigen Patienten skeptisch betrachtet. Oft ist es deshalb mit einer routinierten Impfberatung nicht getan. Stattdessen ist ein zeitaufwändiges Beratungsgespräch nötig.
Einige Ärzte rechnen deshalb die Versicherten- oder Grundpauschale ab. Doch das ist nicht korrekt. Die Beratung ist formal im Leistungsumfang einer Impfung enthalten und kann auch bei einem unverhältnismäßig langen Gespräch nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Bonushefte ausfüllen: Service oder GOÄ 70

Bonushefte ausfüllen ist keine Kassenleistung. Stattdessen kann die GOÄ-Ziffer 70 angesetzt werden. Damit muss der Patient die Kosten tragen, was allerdings häufig auf Unverständnis stößt. In der Praxis hat es sich bewährt, Unterschrift und Praxisstempel schnell und kostenfrei von einer Mitarbeiterin geben zu lassen. Das ist dann als Service-Leistung zu betrachten. Besteht der Patient jedoch auf der Unterschrift des Arztes, sollte tatsächlich Ziffer 70 zur Anwendung kommen.

Wussten Sie das? Patient hat Anspruch auf Patientenquittung

Patienten haben gegenüber Vertragsärzten einen Anspruch auf Erstellung einer Patientenquittung (§ 305 Abs. 2 SGB V), und zwar direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des betreffenden Quartals. Die Quittung ist an keine bestimmte Form gebunden, ein verbindlicher Vordruck existiert nicht. Enthalten sein müssen neben den abgerechneten Gebührenziffern die Leistungen in verständlicher Form und die voraussichtlichen Kosten. Es besteht keine Verpflichtung, die Patientenquittung mithilfe des Praxisverwaltungssystems zu erstellen, selbst eine handgeschriebene Version ist möglich. Für die quartalsweise schriftliche Unterrichtung hat der Versicherte eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten zu erstatten.

Die seit 2004 bestehende Regelung soll die Transparenz im Versorgungsgeschehen steigern, wurde bislang aber nur von wenigen Patienten genutzt. Im Zusammenhang mit Bescheinigungen für Bonushefte ändert sich das jetzt möglicherweise. Alternativ zur Ausstellung durch den Arzt kann der Versicherte die Patientenquittung auch bei seiner Krankenkasse beantragen (§ 305 Abs. 1 SGB V), bei einigen Betriebskrankenkassen auch über das Internet (www.versichertenauskunft.de).

Vorsicht bei kostenloser Behandlung

Die Berufsordnung schreibt vor, dass ärztliche Honorarforderungen angemessen sein müssen. Deshalb darf ein Arzt seine Patienten nicht kostenlos oder „unter Wert“ behandeln. Das hat das Landgericht Berlin bestätigt (Az. 103 O 80/20) und auf geltendes Wettbewerbsrecht verwiesen. Für die Höhe des Honorars ist die Gebührenordnung maßgebend. Wer einige Leistungen dennoch zu besonders sozialen Konditionen erbringt, sollte das also nicht allzu offensiv kommunizieren.

Neue Honorarverteilung: Dürfen kleine Praxen noch wachsen?

Ja, nach aktueller Rechtsprechung bleiben die Grundsätze des Bundessozialgerichts zu den Wachstumsmöglichkeiten kleiner Praxen auch nach der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung bestehen. Ob dabei grundsätzlich ein Anspruch auf das durchschnittliche RLV der Fachgruppe geltend gemacht werden kann, wenn im HVV dazu keine besonderen Regelungen getroffen wurden, ist allerdings offen.

Tipp: Stellen Sie bei Ihrer KV einen Antrag auf Ausnahme von der Abstaffelungsregelung für das entsprechende Quartal des Folgejahres, wenn in Ihrer Praxis die Fallzahlen eines Quartals aufgrund besonderer Umstände ungewöhnlich niedrig ausfallen. Dann können im nächsten Jahr über das RLV der Praxis hinausgehende Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden.

Abk.: HVV = Honorarverteilungsvertrag, RLV = Regelleistungsvolumen, KV = Kassenärztliche Vereinigung

Tipps zu einzelnen Abrechnungsziffern

Telefonberatung: Wann und wie abrechnen?

Für eine telefonische Beratung oder einen anderen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt können Sie gegebenenfalls EBM 01435 abrechnen. Allerdings gelten dafür einige Einschränkungen. So fällt diese Abrechnungsmöglichkeit weg, wenn es im gleichen Quartal zu einem persönlichen Kontakt kommt und damit z.B. die Versichertenpauschale liquidiert wird. Außerdem muss der telefonische Kontakt vom Patienten ausgehen und Sie selbst – und nicht eine Ihrer Mitarbeiterinnen – müssen mit dem Ratsuchenden sprechen.

Zuschlag GOP A bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde: dann ist er möglich

Immer wieder fragen sich Ärzte, wann der Gebühren-Zuschlag GOP A für „Leistungen außerhalb der Sprechstunde“ eigentlich genau erhoben werden kann. Die Frage ist vor allem dann relevant, wenn Sie im Regelfall Sprechstunden-Termine konkret vereinbaren und nur zu bestimmten Zeiten Patienten ohne Termin empfangen.

Als „außerhalb der Sprechstunde“ gelten dann alle Zeiten, die außerhalb Ihrer o.g. offiziellen Praxisöffnungszeiten liegen. Wichtig: Die GOP A darf nur zum einfachen Gebührenordnungssatz verrechnet werden - und auch nur einmal pro Inanspruchnahme.

Wissenswertes zum Check-Up 35

In der GKV versicherte Patienten können ab dem 35. Lebensjahr jedes zweite Jahr eine Früherkennungsuntersuchung (Check-Up 35) durchführen lassen. Sie soll vor allem der Früherkennung von Diabetes mellitus sowie von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen dienen. Neben dem ausführlichen Gespräch und den Untersuchungen gehört auch eine abschließende Beratung dazu. Dort können Sie z.B. gesundheitsschädigende Verhaltensweisen ansprechen. Nur wenn Sie auch die Beratung erbringen, dürfen Sie nach EBM 01732 abrechnen.

Wann Sie einen „Chroniker-Zuschlag“ abrechnen können

Hat ein GKV-Versicherter eine oder mehrere schwerwiegende chronische Erkrankungen, so kann der „Chroniker-Zuschlag“ abgerechnet werden. Zusätzlich zu den Versichertenpauschalen EBM 03110 bis 03112 kann dann Ziffer 03212 geltend gemacht werden.

Als schwerwiegend chronisch gilt eine Krankheit, wenn sie mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Vierteljahr ärztlich behandelt wurde und zusätzlich eine Pflegebedürftigkeit der Stufen 2 bzw. 3 oder eine 60prozentige Erwerbsunfähigkeit oder ein Behinderungsgrad von mindestens 60 vorliegt. Auch die Notwendigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung rechtfertigt diesen Zuschlag.

Der Chroniker-Zuschlag kann nur dann berechnet werden, wenn die Krankheit in den letzten vier Quartalen mindestens je einmal behandelt wurde. Allerdings muss nicht immer derselbe Arzt die Behandlung über ein Jahr durchgeführt haben. Sie können die EBM-Ziffer 03212 auch dann geltend machen, wenn der Patient in den vergangenen vier Quartalen von Kollegen behandelt wurde. Ist dies der Fall, so dokumentieren Sie diese Information in der Patientenakte, damit Sie gegenüber einer Abrechnungsprüfung Ihrer KV abgesichert sind.

Notfalldienst richtig abrechnen

Im organisierten Notfalldienst wird von niedergelassenen Ärzten grundsätzlich nur die Erstversorgung abgerechnet. Die entsprechende EBM-Ziffer 01210 wird unabhängig von Tageszeit und Wochentag angesetzt. Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen dürfen im selben Behandlungsfall nur berechnet werden, wenn mindestens ein weiterer persönlicher Kontakt zum Patienten außerhalb des Notfalldienstes stattgefunden hat.

Quick-Wert und Blutzucker: Auch ohne Notfall nach EBM

Immer wieder kommt es vor, dass Kassenärztliche Vereinigungen die Anerkennung der EBM-Ziffern 32025 (Glukose), 32026 (Thromboplastinzeit) oder 32027 (D-Dimer) außerhalb des Akutlabors verweigern. Doch Blutzucker und Quick können nicht nur im Notfall in der Arztpraxis erbracht und abgerechnet werden.

Die KBV hat bereits im April 2009 festgestellt, dass als Abrechnungsvoraussetzungen lediglich „die Erbringung in der Arzt-Praxis des veranlassenden Arztes und das Vorliegen des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Stunde nach Materialabnahme“ ausschlaggebend sind.

Wie sich Anfragen abrechnen lassen

Auskünfte und Bescheinigungen sind für Vertragsärzte nur dann berechnungsfähig, wenn sie auf vereinbarten Vordrucken erstellt werden. Diese Anfragen werden ebenso wie Gutachten, für die keine Vordrucke vorliegen, nach EBM 01610 bis 01623 honoriert. Theoretisch müssen alle anderen formellen Informationen privat in Rechnung gestellt werden. Praktisch sind diese Leistungen, egal ob die Anfrage von Patienten oder Krankenkassen kommen, jedoch inzwischen im Regelleistungsvolumen enthalten.

Fotokopien: nicht für jede Institution gleich abrechenbar

Die EBM-Ziffer 40144 kann ausschließlich vom mit- oder weiterbehandelnden Arzt, einem konsiliarisch tätigen Kollegen oder vom Arzt des Krankenhauses abgerechnet werden. Die Pauschale regelt die Vergütung von fotokopierten oder EDV-technisch reproduzierten Befundmitteln, Berichten, Arztbriefen und anderen patientenbezogenen Unterlagen. Institutionen, die im Leistungstext der Ziffer nicht benannt sind, müssen die Kosten dafür selbst tragen. Dazu zählt auch der Medizinische Dienst (MDK)!

Abrechnung von Infusionen in der Praxis

Betriebswirtschaftlich betrachtet sind Infusionen im Praxisalltag nicht zu empfehlen. Bei absoluter Indikation und im Notfall sind sie selbstverständlich, doch im Rahmen der GKV können sie als kostenlose Service-Leistung betrachtet werden.

Denn obwohl es im EBM zwei Ziffern für Infusionen gibt (02100 und 02101), fallen sie im Praxisalltag normalerweise in die Versichertenpauschale – und sind somit nicht abzurechnen. Über die GOÄ kann diese Leistung jedoch uneingeschränkt geltend gemacht werden (270 und 279).

Fremdanamnese abrechnen!

Eine Fremdanamnese wird zwar häufig erbracht, aber nur selten nach GOÄ 4 abgerechnet. Notwendig ist sie meistens bei der Behandlung von Kindern, weil dann in der Regel ein Elternteil Symptome beschreiben und zudem noch in der Behandlung des Kindes unterwiesen werden muss. Auch bei geistig Behinderten und Unfallpatienten ist die Fremdanamnese oft unabdingbar. Die Leistung nach GOÄ 4 ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und mit GOÄ 1 kombinierbar, wenn die Leistungsinhalte erfüllt sind.

Akupunktur als GKV-Leistung?

Leistungen der Körper-Akupunktur sind nur in zwei Fällen zu Lasten der GKV abrechnungsfähig. Dabei handelt es sich um chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder der Kniegelenke durch Gonarthrose. Die Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung ist nach EBM 30790 abzurechnen.
EBM 30791 regelt das Honorar, das für die Durchführung einer Körperakupunktur fällig ist. Voraussetzung: Die Schmerzen liegen seit mindestens sechs Monaten vor.

Test auf Demenz richtig abrechnen

Der Demenztest wird mit EBM-Ziffer 03242 abgerechnet (55 Punkte). Voraussetzung ist ein entsprechender Demenzverdacht. Der Test ist zudem Bestandteil des hausärztlich-geriatrischen Basis-Assessment – und in diesem Rahmen nicht extra berechnungsfähig. Das Basis-Assessment (EBM 03240) wird allerdings mit 370 Punkten viel höher bewertet und kann bereits bei „begründetem Verdacht auf das Vorliegen spezifischer Altersprobleme mit Krankheitswert“ geltend gemacht werden.

GOÄ flexibler bei Mehrfach-Kontakten an einem Tag

Die Nr. 2 der GOÄ darf nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. Das klingt ähnlich wie die EBM-Ziffer 01430, die ebenfalls nicht mit anderen Gebührenpositionen verbunden werden darf. Doch während für die EBM 01430 eine Mehrfachberechnung an einem Tag ausgeschlossen ist, kann Nr. 2 GOÄ bei Bedarf sehr wohl am selben Tag noch ein weiteres Mal angegeben werden. Das ist z.B. der Fall, wenn dem Patienten telefonisch ein Befund übermittelt und später ein Wiederholungsrezept ausgestellt wird. Notieren Sie deshalb – auch auf der Rechnung – die unterschiedlichen Uhrzeiten.

Kinderzuschlag in GOÄ nutzen

Bei Untersuchungen von Kindern können nach der GOÄ die Zuschlagziffern K1 und K2 angesetzt werden. K1 ist berechnungsfähig, wenn nicht nur eine Beratung erfolgt, sondern eine der Ziffern von 5 bis 8 abzurechnen ist. K2 ergänzt die Ziffer 50 bei einem Hausbesuch. Die beiden Zuschläge können jedoch nicht zusammen angesetzt werden.

Die GOÄ lässt diesen jeweils nicht steigerbaren Kinderzuschlag bis zum „vollendeten vierten Lebensjahr“ zu. Er ist also für ein vierjähriges Kind nicht mehr möglich.

EBM-Tipps zur Betreuung von Suchtpatienten

Im EBM für Hausärzte findet sich keine Position, die speziell für die Betreuung von süchtigen Patienten anzuwenden wäre. Der Erstkontakt ist daher meistens mit der Versichertenpauschale (Nr. 03110 bis Nr. 03112) abzurechnen. Wird dabei z.B. eine starke Alkoholabhängigkeit festgestellt, hat das in der Regel eine längere Behandlung mit vielen Kontakten zur Folge. Damit ergibt sich die Möglichkeit, den Morbiditätszuschlag anzusetzen (Nr. 03212). Besteht eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung, können auch die Ziffern 35100 bis 35110 abgerechnet werden.

Für Hausärzte: Überweisung von fachgleichen Kollegen

Wenn Sie als Hausarzt eine fachgleiche Überweisung von einem Kollegen erhalten, so rechnen Sie diese nach EBM 03120 bis 03122 ab. Das entspricht der 50-prozentigen Versichertenpauschale bei Erstinanspruchnahme.

„Fachgleich“ heißt, dass der Überweisende Allgemeinmediziner, Arzt ohne Gebietsbezeichnung, Praktischer Arzt oder Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin ist. Auch ein Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, der an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt, gilt als „fachgleich“.

Leichenschau sorgfältig abrechnen

Die Abrechnung der Leichenschau ist ein häufiges Streitthema im Schlichtungsverfahren der Ärztekammern. Grund dafür ist die dürftige Honorierung dieser Tätigkeit. Zudem werden Fehler häufig als pietätloser Betrugsverlust gebrandmarkt.

Deshalb sollten Sie Ihre Honorarforderung in diesen Fällen besonders sorgfältig gestalten. Die Untersuchung eines Verstorbenen, inklusive Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines wird nach GOÄ-Ziffer 100 abgerechnet. Diese kann bei entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen gesteigert werden. Neben dieser Ziffer kann nur noch Wegegeld nach GOÄ 8 abgerechnet werden. Eine Besuchsgebühr nach GOÄ 50 zu berechnen, ist in der Regel unzulässig, weil dafür der Tod im Beisein des Arztes eingetreten und zuvor noch eine entsprechende ärztliche Leistung erbracht worden sein muss.

Formalien

Tipps rund um die Kostenträger und Krankenkassen

Kassenanfragen nicht „einfach so“ bearbeiten

Individuelle Kassenanfragen, die nicht vergütet werden, sind ein bürokratisches Übel des Praxisalltags. Dieses können Sie einschränken, indem Sie nur Anfragen auf vertraglich vereinbarten Vordrucken beantworten. Denn dazu sind Sie verpflichtet. Das Beantworten von individuellen Anfragen gehört nicht zu Ihren vertraglichen Aufgaben. Wenn Sie Ihre Praxisbürokratie mindern wollen, sollten Sie diese nur gegen eine angemessene Aufwandsentschädigung bearbeiten.

So vermeiden Sie Ärger mit der AU

Beim Ausfüllen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) droht beizeiten Ärger. Deshalb sollten Sie wissen, dass der bescheinigte Beginn einer Krankschreibung für Krankengeldzahlungen nicht relevant ist. Diese Ersatzleistung gibt es für Ihre Patienten frühestens ab dem Tag, der auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Zudem müssen Sie auf dem Vordruck (Muster 1) in der Zeile „voraussichtlich arbeitsunfähig bis“ ein sechsstelliges Datum eintragen. Nicht zulässig sind Feststellungen wie „bis auf weiteres“.

Vorsicht: Erstattungsauskunft zur Krankenversicherung muss stimmen

Vorsicht bei Auskünften über die Erstattungspflicht von Krankenversicherungen. Erweist sich Ihre Aussage als nicht korrekt, kann Ihnen das als Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht ausgelegt werden.

Laut Oberlandesgericht Köln muss eine ärztliche Erstattungsauskunft stimmen (Az.: 5 U 144/04). Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, eine solche zu erteilen. Wenn Sie sich nicht hundertprozentig sicher sind, sollten Sie Ihren Patienten lieber bitten, die Erstattung selbst mit dem Versicherer abzuklären.

Polio-Impfung im Erwachsenenalter: Wann zahlt die Kasse?

Nach den Impfrichtlinien der KV handelt es sich bei einer Polio-Impfung im Erwachsenenalter „bei gegebener Indikation“ um eine Kassenleistung. Das ist bei allen Erwachsenen der Fall, bei denen eine Grundimmunisierung gegen Polio fehlt oder unvollständig ist, oder bei denen nach vollständiger Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung fehlt. Bei Reisen in poliogefährdete Regionen ist die Auffrischung ebenfalls eine Kassenleistung.

Tipps für Ärzte rund um die Versichertenkarte

Versichertenkarte vergessen? Ersatzverfahren nicht möglich

Hat ein Patient seine Versichertenkarte vergessen, können Sie nicht das so genannte Ersatzverfahren anwenden. Dieses ist nur möglich, wenn ein technischer Defekt vorliegt oder bei einer Notfallbehandlung bzw. einem Hausbesuch die Karte nicht eingelesen werden kann. Auch wenn ein Patient wegen eines Kassenwechsels nur eine vorläufige, vom Lesegerät nicht zu bearbeitende Versichertenkarte besitzt, ist das Ersatzverfahren möglich.

Bei einer vergessenen Karte müssen Sie darauf vertrauen, dass der Patient diese später rechtzeitig vorlegt – oder die Behandlung gegebenenfalls verweigern.

Was tun bei Patienten ohne Versichertenkarte?

Wenn ein Patient keine Krankenversichertenkarte vorlegen kann, sind Sie formal nicht verpflichtet, ihn zu behandeln. Eine Ausnahme sind dringend behandlungsbedürftige Notfälle, die keine bürokratischen Verzögerungen erlauben.

Ansonsten gilt: Kann der Patient seinen Versichertenstatus nicht nachweisen (mögliche Gründe dafür gibt es zahlreiche, von Orientierungslosigkeit bis verlorener oder verlegter Karte), sollten Sie wenn möglich zunächst seine Angehörigen kontaktieren, um den Versicherungsstatus zu prüfen. Ist auch das nicht möglich, sollten Sie sich eine schriftliche Erklärung unterschreiben lassen, dass der Patient die Kosten bei Nicht-Nachreichung eines Versicherungsnachweises binnen zehn Tagen privat zu tragen hat.

Bei fehlender Versichertenkarte: Privatvergütung

Patienten, die keine Versichertenkarte vorlegen können, gibt es im Praxisalltag ständig. Meistens wurde die Karte vergessen und wird dann unbürokratisch in den nächsten Tagen nachgereicht. Wenn die Krankenversichertenkarte innerhalb von zehn Tagen nach Behandlung nicht vorliegt, sind Sie berechtigt eine Privatvergütung zu verlangen. Reicht der Patient die Karte bis Quartalsende nach, erhält er seine Zahlung zurück.

Alte Chipkarte vorgelegt: Dafür haften Sie nicht

Legt ein Patient nach einem Krankenkassenwechsel die noch gültige Versichertenkarte seiner alten Kasse vor, haftet diese für die Behandlungskosten. Die Krankenkassen sind verpflichtet, nach Ablauf der Versicherung die Chipkarte vom Patienten einzufordern. Das wird von den Kassen allerdings gern vernachlässigt. In diesem Fall haften Sie nicht!

Erika Mustermann mit Vollbart?

Einer Ihrer Patienten hat die Versichertenkarte eines anderen vorgelegt? Dann muss die Krankenkasse die Behandlung trotzdem zahlen. Schwierig wird es für Sie nur, wenn der Missbrauch der Chipkarte deutlich zu erkennen gewesen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Mann eine Karte vorlegt, die auf einen weiblichen Vornamen ausgestellt ist.

Auch Donald Duck müssen Sie behandeln

Waren George Clooney und Angelina Jolie schon in Ihrer Praxis? Von immer mehr Gesundheitskarten lächeln Prominente. Seit die Versicherten aufgefordert wurden, Fotos für Ihre Gesundheitskarte hochzuladen, hat dieser „Spaß“ unerwartete Ausmaße angenommen. Eine Identitätsprüfung wird wegen des Verwaltungsaufwandes von den Kassen nicht durchgeführt.
Sollten Sie demnächst von Donald Duck um Hilfe gebeten werden, sind Sie trotzdem verpflichtet den Spaßvogel zu behandeln. Sie können aber eine Rechnung ausstellen, wenn Sie das Foto anzweifeln. Diese Rechnung kann der Patient dann bei seiner Krankenkasse einreichen. Die muss dann übrigens trotzdem zahlen, ist aber zumindest auf den Spaßvogel aufmerksam geworden.

Tipps rund um Überweisungen und Konsiliare

Patientenakte: Auch bei Überweisung Originale nicht weggeben

Ihre Patienten haben Anspruch auf Einsicht in ihre persönlichen Krankenakte. Das ist vor allem dann wichtig, wenn ein Kollege diese weiterbehandelt. In dem Fall erstellen Sie Fotokopien und übergeben diese dem Patienten oder dem Arzt, der die Unterlagen per Überweisung angefordert hat. Geben Sie auf keinen Fall das Original der Patientenakte weiter! Denn Sie sind verpflichtet, Ihre ärztliche Behandlung zu dokumentieren und diese Dokumentation zehn Jahre aufzubewahren. Deshalb bleibt das Original solange bei Ihnen.

Klinik-Einweisung: Ein- oder Überweisung?

Sie haben eine Einweisung in eine Klinik veranlasst. Das Krankenhaus fordert aber zusätzlich noch eine Überweisung für das Aufnahmegespräch. Diesen Wunsch dürfen Sie nicht erfüllen! Denn sobald Sie eine Einweisung veranlasst haben, muss die Klinik nicht nur die stationäre Behandlung erbringen, sondern auch alle Vor- und Nachleistungen. Eine zusätzliche Überweisung würde dazu führen, dass diese Kosten unzulässig in den vertragsärztlichen Bereich verlagert werden.

Einweisung zur nachstationären Behandlung? Vorsicht!

Eine Klinik fordert von Ihnen eine Einweisung für eine ambulante nachstationäre Krankenhausbehandlung? Dann sollten Sie diesem Wunsch nicht nachgeben. Denn eine Einweisung ist nur bei vorstationärer, nicht jedoch bei nachstationärer Behandlung nötig. Eine Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn das Ziel nicht durch ambulante Maßnahmen inklusiv häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Ein ambulanter Klinikaufenthalt erfüllt diese Voraussetzungen (nach § 115a SGB V) nicht.

Wie man konsiliarische Besprechungen abrechnen kann

Sie bekommen einen Patienten überwiesen und konsultieren daraufhin den Kollegen, um eine sinnvolle Therapie zu besprechen. Da das Konsil in der Versichertenpauschale enthalten ist, können Sie diesen Aufwand gegenüber der Krankenkasse nicht extra berechnen. Die GOÄ-Nummer 60 sieht jedoch für eine „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“ 120 Punkte vor.

Achtung: Ein Austausch von Befunden oder ein Erkundigen nach Umständen ist keine „konsiliarische Erörterung“. Dafür bedarf es der Besprechung des weiteren diagnostischen oder therapeutischen Vorgehens. Zudem ist das Konsil nicht zwischen Mitgliedern derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft abrechnungsfähig.

Überweisung an den Urlaubsarzt? Nur, wenn es sinnvoll ist

Ihr Patient fährt in den Sommerurlaub und wünscht eine Überweisung für den Arzt am Ferienort. Einen generellen Anspruch darauf hat er nicht. Doch wenn Sie der Meinung sind, dass eine Weiterbehandlung im Urlaub notwendig ist, können Sie Ihren Patienten durchaus an einen Kollegen derselben Arztgruppe überweisen. Wichtig: Es muss eine chronische oder behandlungsbedürftige akute Erkrankung vorliegen. Eine unkonkrete Überweisung ist nicht zulässig.

Dann geht auch eine Überweisung an Kollegen der gleichen Fachgruppe

Grundsätzlich können Sie als Vertragsarzt nur Überweisungen an einen Arzt einer anderen Fachgruppe ausstellen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Bietet ein Kollege besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden an, die Sie nicht leisten können, ist eine Überweisung auch an einen Vertragsarzt der gleichen Arztgruppe zulässig. Das gleiche gilt, wenn der Patient den Aufenthaltsort wechselt oder eine abgebrochene Behandlung fortsetzt. Ob diese Kriterien zutreffen, liegt in Ihrem Ermessen.

Überweisung von Hausarzt zu Hausarzt

Kann ein Hausarzt eine bestimmte Leistung nicht in der eigenen Praxis erbringen, kann er ausnahmsweise zu einem hausärztlich tätigen Kollegen überweisen.

Privatleistungen

Tipps rund um Privatpatienten

Pauschalhonorar auch bei Privatabrechnung nicht zulässig

Es wäre so schön einfach: Arzt und selbst zahlender Patient handeln für eine medizinische Leistung vollkommen frei ein pauschales Honorar aus. Doch da ist die GOÄ vor! Die Festlegung eines Pauschalhonorars ist ebenso unzulässig wie eine abweichende Punktzahl. Nur der Steigerungsfaktor kann flexibel vereinbart werden. Und das auch nur, nachdem der betroffene Patient hinreichend aufgeklärt wurde. Statt eines Pauschalbetrags müssen Sie also jede Leistung nach GOÄ auflisten und dann entsprechend steigern.

Externe Laborleistungen außerhalb GOÄ: schriftliches Einverständnis ratsam!

Seien Sie angemessen vorsichtig im Umgang mit der Beauftragung externer (labor-) ärztlicher Leistungen. Stillschweigend darf diese nur erfolgen, wenn sie das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit erfüllt. Handelt es sich nicht um eine GOÄ-Leistung, sollten Sie Ihre Patienten unbedingt darauf hinweisen und eine Einverständniserklärung unterschreiben lassen.

Hintergrund:

Einem BGH-Urteil (Az.: III ZR 173/09) zufolge müssen Privatpatienten medizinisch überflüssige Laboruntersuchungen nicht bezahlen, wenn sie vorher nicht explizit ihr Einverständnis dafür erklärt haben. Anlass für das Gerichtsverfahren war die Beauftragung eines externen Laborarztes mit einer Blutuntersuchung zur Feststellung des Diabetes-Typs eines Patienten, die ein Arzt erteilte. Der Diabetiker bzw. seine private Krankenversicherung weigerten sich anschließend, den vom Laborarzt durchgeführten und mit über 5.000 Euro berechneten Gentest zu bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu festgestellt, dass es für einen Erstattungs- oder Zahlungsanspruch maßgeblich ist, ob es sich nach den Regeln der GOÄ um eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung gehandelt hat. Eine darüber hinausgehende Behandlung darf dem BHG zufolge nur berechnet werden, wenn diese auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erfolgt ist.

Wenn die PKV nicht zahlt: Vertrauenspflege

Wenn die private Krankenversicherung (PKV) eines Patienten die Arztrechnung nicht oder nicht in voller Höhe begleichen will, geraten Sie schnell in Verdacht, unrechtmäßig abgerechnet zu haben. Diesen Eindruck können Sie entkräften, wenn Sie Ihrem Patienten einen Forderungsübergang anbieten. Dieser ist in § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt.

Durch die Abtretung des Ersatzanspruchs werden Sie – und nicht mehr der Patient – zum Streitgegner der PKV. Dann muss die Versicherung die Kosten voll erstatten und der Patient leitet den Betrag an Sie weiter. In der Regel ändert sich dadurch für Sie selbst wenig, denn die Versicherung wäre auch sonst Ihr Streitgegner, weil sie den Versicherten unterstützen würde. Ihr Privatpatient wird Ihnen aber mit ziemlicher Sicherheit erhalten bleiben.

Ex-Privatpatient ohne Krankenversicherung

Selbständige, die zu Hartz IV-Empfängern werden, haben teilweise keine Krankenversicherung. Denn die Privatversicherung schmeißt sie raus, wenn die Beiträge nicht mehr bezahlt werden. Und die GKV lehnt die Aufnahme mit Hinweis auf die frühere Privatversicherung ab. Was bedeutet das für den behandelnden Arzt?

Fordern Sie Ihren Patienten auf, sich bei seiner bisherigen PKV zu melden. Er hat Anspruch auf Versicherung nach dem Basistarif. Sie können Ihn dann nach den abgesenkten festen Sätzen der GOÄ behandeln.

Privatpatient mit Basistarif muss akzeptiert werden

Bei Privatpatienten, die sich von ihrem Versicherer auf einen sogenannten Basistarif haben herabstufen lassen, müssen Sie Ihre Leistungen nach festgelegten, gesenkten GOÄ-Sätzen abrechnen. Diese Regelung gilt zwar schon seit April 2010, ist aber noch nicht allen bekannt, da die Zahl dieser Patientengruppe bisher eher gering war.

Technische Leistungen wie z.B. EKG oder Spirometrie werden demnach mit dem 1,0-fachen Gebührensatz der GOÄ vergütet, Laborleistungen mit dem 0,9-fachen Satz und normale ärztliche Leistungen mit dem 1,2-fachen Satz. Zudem sind Sie bei diesen Patienten verpflichtet, streng nach den Wirtschaftlichkeitsmaßstäben der GKV zu behandeln.

Tipps für Ärzte zu IGeL-Leistungen

Für Praxisneulinge: Was ist IGeL und was nicht?

Unwirtschaftliche Leistungen sind als IGeL abzurechnen. Klingt nach klarer Ansage. Doch was ist eine „unwirtschaftliche Leistung“? Hierzu zwei Beispiele:

Ein 40-jähriger Mann bittet um eine Prostata-Krebsvorsorgeuntersuchung. Da er das vorgesehene Mindestalter (45 Jahre) noch nicht erreicht hat, gilt diese Leistungserbringung als „unwirtschaftlich“. Er müsste sie also selber zahlen. Ebenso verhält es sich, wenn dieser Mann zwar mindestens 45 Jahre alt ist, aber zusätzlich eine sonographische Untersuchung der Blase und der Nieren wünscht. Verzichtet er im zweiten Fall auf den Ultraschall, ist es kein IGeL mehr und es zahlt die Kasse.

Hinter dem IGeLn sollte das ganze Team stehen

Wenn Sie in Ihrer Praxis Selbstzahler-Leistungen anbieten, und vor allem dann, wenn Sie diese künftig verstärkt anbieten wollen, ist es wichtig, dass das gesamte Praxisteam dahinter steht. Nichts ist in diesem Fall nämlich kontraproduktiver, als wenn sich z.B. eine Arzthelferin einem Patienten gegenüber kritisch gegenüber solchen Leistungen und ihrer Kosten äußert.

Deshalb empfiehlt es sich, das Team aktiv in die IGeL-Planungen mit einzubeziehen. Sehr hilfreich kann es zum Beispiel sein, wenn Sie Ihr Team zusammentrommeln, das Vorhaben erläutern und alle um ihre Einschätzung bitten. Dadurch entsteht in der Regel ein motiviertes „Wir bieten das jetzt an“-Gefühl, selbst bei denen, die primär vielleicht kritisch dazu eingestellt waren.

IGeL nicht pauschal, sondern nach GOÄ abrechnen

Für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gilt uneingeschränkt der Punktwert der GOÄ. Ebenso ist der Gebührenrahmen mit seinen Steigerungssätzen maßgebend. Es ist nicht zulässig, diese pauschal in Rechnung zu stellen.

Folglich ist beim Überschreiten der Regelspanne eine Begründung erforderlich. Sollte der Höchstsatz überschritten werden, muss vor der Behandlung mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung, die sogenannte Abdingung, geschlossen werden. Für alle IGeL empfiehlt es sich, diese mit dem Zusatz „auf Verlangen“ als Wunschleistung zu kennzeichnen.

Auf der IGeL-Rechnung sind u.a. die Bezeichnung der Leistung nach GOÄ, das Datum der Leistungserbringung, der Betrag sowie der Steigerungssatz anzugeben. Zudem empfiehlt es sich, vorab eine schriftliche Zustimmung des Patienten einzuholen.

IGeL-Leistungen nicht aufdrängen

Im Prinzip ist das jedem Arzt klar: IGeL-Leistungen können vom Patienten freiwillig in Anspruch genommen werden, man sollte sie ihm also nicht aufdrängen. Was Sie dabei aber nicht übersehen dürfen: Allein Ihr Rat zu einer Maßnahme kann beim Patienten schon als Aufforderung ankommen, der man kaum widersprechen kann – vor allem dann, wenn Sie in Ihrem Tonfall und der Erklärung dazu praktisch keinen Zweifel zulassen.

Daraus entstehen gleich zwei Probleme: Erstens kann der Patient theoretisch später gegen Sie klagen, weil ein Aufdrängen einer IGeL-Leitung ohne ausreichende Begründung ein berufswidriges Verhalten ist. Oder, was viel wahrscheinlicher ist: Der Patient fühlt sich bedrängt, sagt das aber nicht, sondern kehrt Ihnen für immer den Rücken (und erzählt das natürlich auch weiter).

IGeL schriftlich festhalten

Informieren Sie Ihre Patienten über IGeL-Angebote nicht nur mündlich. Denn § 12 der Musterberufsordnung sieht vor, dass Mediziner „vor dem Erbringen von Leistungen, deren Kosten nicht von einer Krankenversicherung oder einem anderen Kostenträger erstattet werden“, ihre Patienten „schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars“ informieren müssen. Ein von beiden Seiten unterzeichneter Vertrag sichert Patient und Arzt gleichermaßen juristisch ab.

Zeigen Sie, welche IGeL Sie anbieten!

Wissen Ihre Patienten, welche Leistungen Sie über die übliche Versorgung hinaus anbieten? Um eine Nachfrage für IGeL herzustellen, sollten Sie diese auch kommunizieren.
Dafür müssen Sie zunächst eine Angebotsliste mit sorgfältig ausgewählten Preisen erstellen. Diese können Sie in Form eines Flyers auslegen oder als deutlich sichtbare Information – z.B. in einem Rahmen ansprechend präsentiert – im Wartezimmer aushängen. Auf spezielle Leistungen können Sie in Form von Postern aufmerksam machen. Wenn Sie aufgrund Ihrer Qualifikation über ein Angebot verfügen, das Ihre Mitbewerber nicht anbieten können, lohnt sich die Investition in ein hochwertiges Plakat allemal.

Ohne Scham: auch kostenpflichtige Alternativen nennen!

Fällt es Ihnen schwer, Ihren Patienten Selbstzahler-Leistungen anzubieten? Dann sollten Sie bedenken, dass derartige Angebote keine unseriöse Geldmacherei sondern häufig sogar verpflichtend sind.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Patient nur dann sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen kann, wenn er vom Arzt auf medizinisch sinnvolle Alternativtherapien hingewiesen wird (Az. 5 U 61/07). Bei einem zunehmend eingeschränkten Angebot der GKV gehören dazu auch Leistungen, die nicht von der Kasse bezahlt werden, aber einen Behandlungserfolg versprechen.

Welche IGeL-Leistungen bieten Ihre Kollegen an?

Dass die Bedeutung von IGeL in den vergangenen Jahren in den meisten Praxen weiter zugenommen hat, zeigt eine gemeinsame Umfrage von PVS und „Ärzte Zeitung“, „IGeL plus“ sowie „WirtschaftsTipp“ zu den Selbstzahler-Angeboten in Arztpraxen, an der im Jahr 2009 mehr als 1.450 Niedergelassene teilnahmen. Diese machten zum Punkt „Meine Praxis bietet Selbstzahlerleistungen heute in folgenden Bereichen an“ folgende Angaben:

  • Prävention: 80%
  • Labordiagnostische Wunschleistungen: 57%
  • Tauglichkeitsuntersuchungen/Atteste: 52%
  • Freizeit/Urlaub/Sport/Beruf: 39%
  • Alternative/Neuartige Heilmedizin: 33%
  • Gesundheitspflege/Diät-Beratung: 25%
  • Medizinisch-kosmetische Leistungen: 16%
  • Zuwendungs-Medizin/Psychotherapie: 8%
  • Umweltmedizin: 3%
  • andere Bereiche: 16%

Quelle: PVS / Die Privatärztlichen Verrechnungsstellen

Spezial-Service für IGeL-Patienten – wie halten es die Kollegen?

Halten Sie in Ihrer Praxis besondere Komfort-Services für IGeL-Patienten vor? Bei einer im Jahr 2009 durchgeführten Umfrage, an der mehr als 1.450 Ärzte teilnahmen, antworteten die Kollegen auf diese Frage folgendermaßen:

  • Nein: 56%
  • Spezielle Apparaturen / Räumlichkeiten: 23%
  • Zusätzliche Sprechstundenzeiten: 20%
  • Ratenzahlung bei höheren IGeL-Rechnungen: 14%
  • Sonstiges: 4%

Wie zu erwarten gab es dabei fachgruppenspezifische Unterschiede: Während 60% der befragten Allgemeinärzte, Praktiker und Internisten sowie 56% der Gynäkologen die Vorhaltung eines solchen Serviceangebots für Selbstzahler verneinten, waren es bei den Orthopäden lediglich 36% und bei den Augenärzten sogar nur 20%. Die verschiedenen Arztgruppen lassen sich eben nicht über einen Kamm scheren…

Quelle: Ärzte Zeitung

IGeL: Weniger ist oft mehr

Wer seine individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) wie einen großen Bauchladen vor sich her trägt, riskiert den Anschein mangelnder Seriosität. Spezialisieren Sie sich deshalb lieber auf wenige Leistungen, die zum Standort Ihrer Praxis passen. In einem dynamischen, großstädtischen Umfeld empfiehlt sich sport- und reisemedizinische Beratung. In ländlichen Gebieten sind wahrscheinlich eher familienfreundliche und ernährungsbezogene Informationen hilfreich. Ein Flyer, in dem Ihre Angebote professionell und visuell ansprechend präsentiert werden, erleichtert die Vermittlung.

Bescheinigungen kann man auch zum IGeL machen

Das Ausstellen von Bescheinigungen wird in vielen Arztpraxen als Service-Leistung angeboten. Viele dieser durchaus zeitraubenden Formalitäten können auch als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) abgerechnet werden. Dazu gehören üblicherweise Bescheinigungen für Kindergärten, Schulen, Finanzämter und ähnliche Institutionen. Aber auch das Ausfüllen von Notfallausweisen oder das Erstellen eines Totenscheins können Sie sich entsprechend liquidieren lassen.

Angststörungen: Wann GKV, wann IgeL?

Ist die Behandlung von Angstzuständen eine GKV-Leistung oder eine IGeL? Wie in vielen Fällen des Regelleistungsvolumens ist auch diese Frage nicht eindeutig zu beantworten. „Normale“ Ängste wie Prüfungs- oder Flugangst können in der Regel nicht über die GKV abgerechnet werden. Dafür muss eine als krankhaft eingestufte Angstform vorliegen.

Doch wann ist eine Angst noch „normal“ oder „alltäglich“? Ein mögliches Kriterium kann die Verordnung von Medikamenten sein. Wenn Sie es für nötig halten, Ihrem Patienten ein Anxiolytikum zu verschreiben, handelt es sich meistens um einen pathologischen Fall – und damit nicht um eine IGeL.

Wann wird der Zwang zum IgeL?

Ist jemand pathologisch zwanghaft oder sind seine Zwangshandlungen noch normal? Diese Frage treibt nicht nur den Patienten um, sondern auch den wirtschaftlich denkenden Arzt. Denn ein krankhafter Zwang wird als GKV-Leistung abgerechnet, während die Behandlung einer „normalen Zwangshandlung“ die Abrechnung nach GOÄ nötig macht.

In der Regel ist die Erstuntersuchung des Hausarztes über die Versicherungskarte abzurechnen. Wird ein schwerer Fall von Zwangshandlung diagnostiziert, sollte der Patient an einen Nervenarzt überwiesen werden. Eine Beratung oder Übungs-Verfahren zur Überwindung einer „normalen Störung“ sind auf jeden Fall IGeL-Leistungen.

Abklärung Schnarchen: Oft wird ein IGeL daraus

Einer Ihrer Patienten befürchtet, an einer Schlafapnoe zu leiden, weil er nachts laut schnarcht? Wenn Sie ihn daraufhin beraten und abklären, ob eine Apnoe vorliegt, ist die Behandlung als GKV-Leistung abzurechnen. Bestätigt sich der Verdacht, erfolgt eine Überweisung ins Schlaflabor (ebenfalls Kassenleistung).

Da aber nur wenige Betroffene tatsächlich an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden, ist die Folgebehandlung meistens eine IGeL. Denn lautstarkes Schnarchen ist keine Krankheit. Wünscht der Patient dennoch, diesbezüglich von Ihnen untersucht und beraten zu werden, so müssen Sie die Behandlung nach der GOÄ abrechnen.

IGeL-Laborkosten müssen Sie mitteilen

Wenn Sie im Rahmen einer IGeL-Leistung Labor-Arbeiten in Auftrag geben, müssen Sie Ihren Patienten über die zusätzlichen Kosten unterrichten. Es reicht nicht, in einem Aushang oder Flyer allgemein darauf hinzuweisen. Informieren Sie den Patienten im direkten Gespräch darüber, wenn er nicht nur von Ihnen, sondern auch vom Labor eine Rechnung bekommen wird. Denn die GOÄ bestimmt, dass ein Arzt den Zahlungspflichtigen – wie ganz allgemein bei Privatpatienten – über „Leistungen durch Dritte“ zu unterrichten hat.

Hepatitis-A-Impfung für Fernreise: IGeL oder GKV?

Ihr Patient möchte Urlaub in Indonesien machen und benötigt deshalb eine Hepatitis-A-Impfung. Ist das eine GKV-Leistung oder eine IGeL? Auch wenn Ihr Patient es wahrscheinlich nicht gern hört: Grundsätzlich sind Leistungen, die ausschließlich wegen einer Reise notwendig sind, nicht von der Kasse zu bezahlen. Das gilt auch für Impfungen. Allerdings können Impfungen dann zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt werden, wenn sie auch sonst hier zu Lande eine GKV-Leistung wären. Der persönliche Anlass „Reise“ macht jedoch eine IGeL daraus.

Wissenswertes

Tipps rund um die Kassenärztliche Vereinigung

KV-Abrechnung: Darum empfiehlt sich die pünktliche Abgabe

Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihre Abrechnung fristgerecht und korrekt bei der KV eingeht. Denn bei Fehlern, z.B. durch Praxismitarbeiterinnen oder die Software, besteht nach Abrechnungsfrist kein Anspruch auf Nachbesserung Ihres Honorarbescheids.

Das Sozialgericht Marburg (Az. S 12 KA 732/09) war der Auffassung, dass die Qualifikation von Mitarbeitern ausschließlich in der Verantwortung des Praxisinhabers liegt. Und Fehler in der Software würden allein das Vertragsverhältnis von Arzt und Softwareanbieter betreffen. Der KV könne aufgrund der Datenmenge nicht zugemutet werden, die Fehlerfreiheit der jeweiligen Abrechnungen zu prüfen.

Vorsicht: Fristüberschreitung bei Quartalsabrechnung kann teuer werden

Reichen Sie Ihre Quartalsabrechnung unbedingt fristgerecht ein! Andernfalls drohen horrende Verwaltungskosten. Ihre KV ist ohne weiteres berechtigt, eine Säumnisgebühr von 50 Euro täglich zu verlangen, um die Vertragsärzte zu einer pünktlichen Einreichung zu bewegen. Dass dieser Betrag verhältnismäßig ist, hat das Sozialgericht Marburg bereits 2011 entschieden (Az.: S 12 KA 276/10). Bei einer zweiwöchigen Verspätung können so 700 Euro zusammenkommen.

Abgabefrist der KV beachten

Die KV verlangt in der Regel eine fristgerechte Abgabe der Abrechnung. Das macht Sinn, da sie alle Abrechnungen der Vertragsärzte benötigt, um einzelne Honorarbescheide erstellen zu können.
Eine Nichteinhaltung der Einreichungsfrist wird oft mit prozentualen Abschlägen bestraft. Das ist für den betreffenden Arzt bitter, juristisch jedoch nicht angreifbar. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass in einzelnen Fällen eine Fristüberschreitung sogar zum Ausschluss aus der Vergütung führen kann (Az. B 6 KA 19/04 R).

Fehler bei der Honorarabrechnung: KV muss nichts erstatten

Wenn Sie einen Fehler in Ihrer Honorarabrechnung bemerken, für den Sie nichts können, hilft Ihnen das wenig, wenn die entsprechende Frist abgelaufen ist. Hat also zum Beispiel Ihre unerfahrene Praxismitarbeiterin Mist gebaut oder hat die Software verrückt gespielt und wurden deshalb Leistungen nachweislich zu gering abgerechnet – für die KV besteht deshalb kein Grund, Ihnen des Fehlbetrag außerfristmäßig zu erstatten.

Das hat kürzlich das Sozialgericht Marburg entschieden. Eine Internistin hatte auf Restzahlung geklagt mit der Begründung, der Fehler sei durch eine unerfahrene Kollegin entstanden. Das Gericht vertrat allerdings die Ansicht, dass für solche Fehler der Arzt oder die Ärztin selber haften muss.

RLV-Zuweisung zu spät? So wehren Sie sich!

Es kommt immer wieder vor, dass eine KV erst zwei oder drei Wochen vor Beginn des neuen Quartals den RLV-Zuweisungsbescheid verschickt. Das müssen Sie nicht akzeptieren! Wenn Ihnen das neue Regelleistungsvolumen nicht mindestens vier Wochen vorher bekannt gegeben wird, gilt das RLV des Vorquartals vorläufig weiter. Das hat das Sozialgericht Marburg in einem Anordnungsverfahren entschieden (Az.: S 11 KA 604/10 ER). Eine nachträgliche Korrektur eines eventuell zu hohen fortgeltenden RLV ist nicht möglich.

Keine Dokumentation – kein Geld!

Dass nicht dokumentierte Leistungen im Zweifel - sprich Gerichtsfall - auch nicht bezahlt werden, hat jüngst das Sozialgericht Marburg mit seinem Urteil entschieden (Az: F 12 KA 768/09). Im verhandelten Fall hatte die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Rahmen eines Prüfverfahrens verschiedene abgerechnete Leistungen gestrichen mit der Begründung, die Leistungen seien nicht erbracht worden. Hiergegen legten die Zahnärzte zwar Widerspruch ein, konnten aber den vom Gericht geforderten Nachweis der Leistungserbringung nicht liefern, da eine Dokumentation in den entsprechenden Berichten nicht vorlag.

Ergo: Wenn Sie eventuelle honorarberichtigende Maßnahmen grundsätzlich vermeiden möchten, dann dokumentieren Sie erbrachte Leistungen immer in den Behandlungsunterlagen.

Verspätete KV-Bescheide ungültig

Die Zuweisung für quartalsbezogene Honorar-Obergrenzen ist häufig ein Ärgernis. Und sie erreicht die Arztpraxen nicht selten zu spät! Das Sozialgericht Marburg hat festgestellt, dass der Bescheid über RLV und QZV spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer dem betreffenden Arzt bekannt sein muss (Az. S 11 KA 604/10 ER). Ist dies nicht der Fall, ist der Zuweisungsbescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig. Ein Widerspruch hat zur Folge, dass der Betrag aus dem Vorquartal weiterhin gilt.

RLV = Regelleistungsvolumen
QZV = Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen

Tipps zum Zahlungsverkehr

Rechnungen an Patienten möglichst transparent

Es ist vorteilhaft, Rechnungen an Patienten für Privatliquidationen oder IGeL-Leistungen möglichst informativ und transparent zu gestalten. Denn die Erfahrung zeigt, dass Zahlungsverzögerungen wesentlich häufiger vorkommen, wenn der Patient die Rechnung nicht versteht oder Klärungsbedarf hat. Insofern ersparen Sie sich mit guter Rechnungsgestaltung wahrscheinlich eine ganze Reihe an lästigen Mahnverfahren.

Separate Rechnung vom Labor: Bereiten Sie Ihre Privatpatienten darauf vor

Eine Laborleistung kann nach GOÄ nur von dem Arzt in Rechnung gestellt werden, der diese Leistung selbst erbracht hat oder unter dessen fachlicher Aufsicht sie erbracht wurde. Ein Speziallabor kann demnach nur vom verantwortlichen Laborarzt liquidiert werden. Bei einer IGeL-Vereinbarung mit einem Patienten sollten Sie deshalb schriftlich darauf hinweisen, dass dieser wahrscheinlich zwei Rechnungen erhält. Eine für die von Ihnen erbrachten Leistungen und eine andere vom Laborarzt.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Privatpatienten gleich bar abrechnen

Privatpatienten müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst bezahlen. Im Gegensatz zu den gesetzlich Versicherten übernimmt hier also nicht die Kasse die Kosten. Da es sich um eine sehr kleine Summe handelt, empfehlen Praxisberater, die AU am besten immer gleich direkt bar abzurechnen.

Selbstzahlerleistung: Schützen Sie sich vor Rückzahlungsforderungen

Patienten, die bei Ihnen Selbstzahlerleistungen in Anspruch genommen haben, können die Honorarzahlung ablehnen, wenn sie nicht eindeutig darauf hingewiesen wurden, dass sie die Kosten selbst tragen müssen. Dies hat unlängst das Amtsgericht München entschieden. In dem Fall ging es um einen medizinisch nicht zwingend notwendigen kosmetisch-chirurgischen Eingriff. Dem Patient war zwar gesagt worden, dass die Kasse möglicherweise nicht die kompletten Kosten trägt – er war aber nicht schriftlich darauf hingewiesen worden und hatte sich auch nicht ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt.

Was ergibt sich daraus? Gestalten Sie solche Behandlungsverträge mit Sorgfalt, auch und vor allem bei zuvor unklaren Kostenübernahmen durch die Kasse. Das gilt natürlich insbesondere für Patienten, die Sie noch nicht so gut kennen.

Patient zahlt nicht – was tun?

Eine Honorarabrechnung sollte immer eine angemessene Zahlungsfrist enthalten. Üblich sind zwei bis vier Wochen. Begleicht der Patient die Rechnung nicht in dieser Zeit, so gerät er dadurch automatisch in Verzug. Das ist für die daraus entstehenden eventuellen Beitreibungskosten (Anwalt, Gerichtsvollzieher etc.) wichtig.

Bevor Sie einen Juristen hinzuziehen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, sollten Sie jedoch zuvor den Patienten noch einmal schriftlich zur Zahlung auffordern. Dabei nicht vergessen, eine neuerliche Zahlungsfrist (ein bis zwei Wochen) zu setzen. Erst danach ist ein gerichtliches Mahnverfahren sinnvoll.

Umgang mit säumigen Privatzahlern

Wenn Rechnungen von Privatpatienten nicht bezahlt werden, können Sie diese mit einem entsprechenden Hinweis direkt an die Versicherung des Patienten schicken. Zwar lehnen die meisten Versicherungen eine Direktabrechnung ab, aber das ist nicht immer der Fall. Zudem kann so zusätzlicher Druck auf den säumigen Zahler entstehen, wenn die Versicherung bei ihm nachfragt. Vermeiden Sie auf jeden Fall eine Anhäufung von Rechnungsbeträgen. Denken Sie daran: Sie sind nur in Akutfällen zur Behandlung verpflichtet.

Patient zahlt nicht: Anrufen statt schreiben

Das Mahnwesen gehört zu den unangenehmsten und ärgerlichsten Aufgaben im Praxisbetrieb. Unser Tipp: Anrufen bringt meist mehr als Schreiben. Wenn Patienten Ihre Rechnungen für Privatliquidationen oder IGeL-Leistungen nicht zahlen, probieren Sie es zunächst mit einem Anruf, bevor Sie mit schriftlichen Mahnungen loslegen.

Meist ist mit dieser „direkten Ansprache“ das Problem sehr viel schneller vom Tisch als mit diversen Mahn-Briefen. Denn zum Einen bewirkt ein Anruf beim Patienten sehr viel mehr als ein Brief („schlechtes Gewissen“). Zum Anderen deckt das Telefonat oft genug banale Gründe für den Zahlungsverzug auf (Patient umgezogen, Rechnung nicht erhalten oder verlegt), die sich dann schnell aus der Welt schaffen lassen.

Patient zahlt nicht: Wann mahnen?

Viele Ärzte lassen sich mit Mahnungen bei zahlungssäumigen Patienten viel Zeit. Experten raten davon ab, weil es keinen Vorteil bringt. Das Gegenteil ist der Fall: Wer seine Rechnungen nicht binnen der angesetzten Frist bezahlt, tut das in der Regel auch danach nicht – und reagiert besser auf zügige Mahnungen als auf Großzügigkeit.

Konkrete Tipps: In Rechnungen immer konkretes Zahlungsdatum nennen. Zehn Tage nach Zahlungsfälligkeit mahnen. Am besten zunächst telefonisch, das wirkt am besten (und klärt banale Gründe wie Umzug oder Urlaub rasch auf). Im Telefonat oder im Mahnschreiben konkrete Frist nennen und auf dehnbare Begriffe wie „baldmöglichst“ verzichten. Bei Patienten mit Geldproblemen Mahnungen am besten zum Monatsbeginn, dann haben die meisten gerade Geld bekommen.

Patient zahlt nicht: Ab wann Mahngebühr nehmen?

Immer wieder kommt es vor, dass Privatpatienten ihre Rechnungen nicht bezahlen. Einige Spezialisten zahlen grundsätzlich erst nach der ersten Mahnung.

Bei regelmäßiger Wiederholung dieser Prozedur ist es verführerisch, gleich eine Gebühr zu fordern. Es empfiehlt sich jedoch, bei der ersten Mahnung von einem Aufschlag abzusehen. Formulieren Sie die Zahlungsaufforderung in einem freundlichen Stil und geben Sie ein zeitnahes Zahlungsziel (z.B. in 14 Tagen) an. Erst bei der zweiten Mahnung sollten Sie eine Gebühr (ca. fünf Euro) verlangen. Wird die Rechnung auch dann noch nicht beglichen, erfolgt eine dritte Mahnung mit erneutem Zuschlag, kurzem Zahlungsziel (eine Woche) und der Androhung eines Mahnverfahrens.

Privatpatient zahlt nicht: nicht bei seiner Kasse nachfragen!

Leider kommt es immer wieder vor, dass Privatpatienten die Arztrechnung nicht bezahlen. Und das, obwohl die Versicherung die Forderung längst beglichen hat. Da ist die Versuchung groß, als betroffener Mediziner bei der entsprechenden Versicherung nachzufragen. Das ist jedoch nicht zu empfehlen, denn damit verstoßen Sie gegen Ihre Schweigepflicht! Außerdem wird die Versicherung die Auskunft verweigern. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen Ihren säumigen Patienten einzuleiten.

Außenstände per Inkasso eintreiben: Nicht ohne Einwilligung

Das Angebot klingt verlockend: Ein Dienstleister bietet Ihnen das Eintreiben von unbezahlten Privatrechnungen an. Für zwei bis drei Prozent der geforderten Summe übernimmt er alle Rechte und Pflichten des Schuldverhältnisses. Sie erhalten Ihr Geld sofort, der Dienstleister trägt die Kosten und Risiken des Eintreibens.

Dieses so genannte „Factoring“ kann sinnvoll sein, wenn Sie häufig säumige Patienten haben. Allerdings muss Ihr Patient im Vorwege eine Erklärung unterschreiben, in der er sein Einverständnis zur Forderungsübertragung gibt. Andernfalls verstoßen Sie mit dem Factoring gegen die Schweigepflicht!

Patient zahlt nicht. Wie funktioniert ein gerichtliches Mahnverfahren?

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist notwendig, wenn der Patient trotz wiederholter Zahlungsaufforderung seine Rechnung nicht begleicht. Wenn kein Streit über den Honoraranspruch besteht, kann es die Vollstreckung der Forderung ermöglichen, ohne eine Klage zu erheben. Das ist insbesondere bei geringem Streitwert (meistens unter 750 Euro) sinnvoll.

Der Patient kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Tut er das nicht, können Sie danach den Vollstreckungsbescheid beantragen.

Achtung: Verjährungsfrist für Privatabrechnungen endet nach drei Jahren

Wenn Ihre Patienten die privatärztlichen Rechnungen nicht bezahlen, sollten Sie mit den Mahnungen und schlimmstenfalls mit einem gerichtlichen Mahnverfahren nicht zu lange warten. Denn nach drei Jahren endet bereits die Verjährungsfrist. Dabei zählt immer pauschal das ganze Kalenderjahr. Alle Ansprüche aus dem Jahre 2009 verjähren also am 31. Dezember 2012. Das Anlaufen eines gerichtlichen Mahnverfahrens vor Ablauf der Frist setzt dann die Verjährung außer Kraft.

Honoraransprüche verjähren erst nach drei Jahren

Die Verjährungsfrist von Honoraren beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Haben Sie Ihrem Patienten im Laufe des Jahres 2012 eine Rechnung zukommen lassen, trifft die Verjährung also am 1. Januar 2016 ein. Da ein Arzthonoraranspruch erst mit der Rechnungsstellung entsteht, kann Ihre Forderung nicht verjähren, wenn Sie versäumt haben eine Rechnung zu stellen. Haben Sie eine Rechnung über Monate oder gar Jahre nicht gestellt, kann Ihr Anspruch allerdings „verwirkt“ sein.

Privatleistungen von Dienstleister abrechnen lassen: Darauf müssen Sie achten

Wenn Sie Privatleistungen von einer externen Verrechnungsstelle bearbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür auf jeden Fall die Zustimmung des Patienten. Denn für die Übermittlung der Behandlungsdaten müssen Sie von der Schweigepflicht entbunden werden. Verweigert der Patient die nötige Unterschrift, darf die Behandlung aber nicht von vornherein abgelehnt werden. Denn das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hat Vorrang vor dem Effizienz-Interesse des Arztes.

Arztrechnung muss auch bei fehlerhaften Umsatzsteuer-Angaben beglichen werden

Patienten dürfen die Bezahlung einer Arztrechnung nicht verweigern, nur weil diese nicht alle Pflichtangaben des Umsatzsteuerrechts enthält.

Korrekterweise müsste Ihre ärztliche Honorarforderung sowohl Ihre Steuernummer als auch einen Hinweis auf Ihre Befreiung von der Umsatzsteuer ausweisen. Das ist bei anderen Berufsgruppen durchaus von Bedeutung, weil der Rechnungsempfänger diese Angaben für einen Vorsteuerabzug benötigt. Da eine ärztliche Leistung diese Möglichkeit wegen ihrer Umsatzsteuerbefreiung nicht bietet, müssen vom Patienten auch formal unvollständige Arztrechnungen bezahlt werden.

Verspätete GOÄ-Rechnung: Patient kann nicht auf Verjährung pochen

Ohne Arztrechnung kein Honorar. Oder wie es Juristen formulieren würden: Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des ärztlichen Vergütungsanspruchs. Klingt banal, ist aber ein Spezialfall. Denn grundsätzlich besteht eine Fälligkeitsvoraussetzung auch ohne Rechnung.
Doch die Sondervorschrift des § 12 der GOÄ führt nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 213 C 18634/10) dazu, dass erst mit der Erteilung der Gebührenrechnung die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Sollten Sie also einem Patienten mit Verspätung eine Honorarforderung nach GOÄ stellen, so kann sich dieser nicht auf eine Verjährung berufen – und muss zahlen.

Quellen:

  • SG Marburg, Beschl. v. 06.08.2009; S 11 KA 430/09 ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 21.12.2009, L 4 KA 77/09 B ER
  • PVS / Die Privatärztlichen Verrechnungsstellen
  • Ärzte Zeitung

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